Zum Hintergrund:
Geklagt hatte ein großer Sportwettenanbieter, der im März 2006 einen Hauptsponsorenvertrag mit dem SV Werder Bremen für die Saison 2006/2007 geschlossen hatte, diesen aber vorzeitig kündigen musste, da die Stadt Bremen dem Fußballverein mit Verfügung vom 7.7.2006 u.a. die Trikotwerbung für den Sportwettenanbieter untersagt hatte. Gestützt wurde die Untersagungsverfügung in 2006 auf das staatliche Glücksspielmonopol. Aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen musste der Sportwettenveranstalter trotz der Kündigung einen Millionenbetrag an den SV Werder Bremen zahlen.
Eine gegen das Stadtamt Bremen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die Entscheidung:
Auch das OLG Bremen hat als Berufungsinstanz die Schadensersatzklage zurückgewiesen. „Nach den Feststellungen des Gerichts besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht, weil die Beklagte nicht in haftungsbegründender Weise gegen Recht der Europäischen Union verstoßen hat.“ (Pressemitteilung des OLG Bremen vom 13.02.2013). Zwar habe die vom Stadtamt im Juli 2006 ausgesprochene Untersagung der Werbung für Sportwetten objektiv nicht dem Recht der Europäischen Union entsprochen. „Ein sogenannter qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der eine Haftung begründen würde, scheide hier aber aus, weil sich das Stadtamt bei seiner Entscheidung an der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte und die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols erst durch die Entscheidung vom 8.9.2010 als geklärt anzusehen ist. Aus gleichem Grunde bestehen auch Ansprüche aus Amtshaftung nicht. Zwar waren die Untersagungsverfügungen objektiv rechtswidrig. Es fehlte wegen der noch nicht geklärten Rechtslage jedoch am Verschulden der für das Stadtamt handelnden Amtsträger.“ (Pressemitteilung des OLG Bremen, a.a.O.).
Anmerkung:
Wie der BGH (wir berichteten) hat auch das OLG Bremen einen Staatshaftungsanspruch abgelehnt, da kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht festgestellt werden konnte. Aber auch in diesem Fall bezog sich die Entscheidung des Gerichts auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte zu Schadensersatzforderungen privater Glücksspielanbieter nach dem Inkrafttreten des GlüStV am 1.1.2008 und nach den Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 Stellung nehmen werden.