Das OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 120/12, befand in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen der zuständigen Rechtsanwaltskammer und einem ihrer Mitglieder, dass die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" berufsrechtlich zu beanstanden und mit ihr wettbewerbswidrig geworbenn wird.
Das OLG stellte im Wesentlichen darauf ab, dass der Verkehr die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" mit der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" verwechseln könne. Es sah zudem einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der klagenden Anwaltskammer (Eintrag vom 23. Juli 2012) ist jedoch nur etwas Phantasie gefragt, möchte man keine Meinungsumfrage zum tatsächlichen Verkehrsverständnis beauftragen müssen. Die kommentierte Entscheidung liegt jedoch auf der etwas "strengeren" Linie des OLG Karlsruhe (vgl. unseren Eintrag vom 29.12.2009). Ältere Beiträge vom 25. August 2006 und vom 10. Juli 2007 befassen sich ebenfalls mit dem Thema.