Der Antragsteller wandte sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die auf insgesamt 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von 1,5 Jahren gestützt wurde. Rechtsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis war Az. 6 L 271.12) bekräftigte diese behördliche Entscheidung und führte aus, nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn er – nach einer Faustformel – in etwa wöchentlich einen geringfügigen Verstoß begehe. Daraus ließe sich ableiten, dass er „nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten“.
Eine kleine Gewissensfrage an Sie. Wie verhält es sich bei Ihnen? Jede Woche so ein kleines Verstößchen?! Und dann gleich die Fahrerlaubnis weg?