Der Sachverhalt
Die Arbeitgeberin hatte im Arbeitsvertrag mit ihren Arbeitnehmern vereinbart, dass jeweils im November eine Weihnachtsgratifikation ausgezahlt wird. Hierzu wurde festgelegt, dass die Gratifikation ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten 50% und einer Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten 100% „von der vom Arbeitgeber jeweils pro Jahr festgelegten Höhe der Weihnachtsgratifikation“ beträgt. Der Kläger hielt die genannte Regelung für unangemessen und deshalb für unwirksam und verlangte eine Bezahlung gemäß der branchenüblichen Regelung.
Die Entscheidungsgründe
Das BAG (Az. 10 AZR 26/12) hält die arbeitsvertragliche Regelung im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle für zulässig und sieht entsprechend keinen Verstoß gegen die §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Das Gericht verneint zunächst eine Verletzung des § 308 Nr. 4 BGB, welcher eine Vereinbarung, mit der eine Änderung der Leistung vorbehalten wird, nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Nach Ansicht des BAG greift § 308 Nr. 4 BGB nicht, wenn die Regelung eine erstmalige Festlegung der Leistung ermöglicht, wie gerade bei einer jährlich erfolgenden neuen Entscheidung über die Höhe der Gratifikation.
Weiterhin verneint das BAG einen Verstoß gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da es die Gratifikationsregelung für klar und verständlich hält. Der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation werde durch die Regelung hinreichend deutlich beschrieben. Hinzu komme, dass bei Sonderzahlungen, welche nicht von der Erbringung einer Gegenleistung abhängen, eine gewisse Unsicherheit vom Arbeitnehmer hinzunehmen sei.
Schließlich sieht das Gericht in der arbeitsvertraglichen Regelung auch keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Das BAG verweist hierzu auf § 315 BGB, wonach das Gesetz selbst die Möglichkeit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes gemäß § 315 BGB vorsehe. Die Gratifikationsregelung sei so zu verstehen, dass die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Gratifikation von diesem nach billigem Ermessen festgesetzt werde und daher dem Grundgedanken des § 315 BGB entspreche.