Um der Verbraucherinformationspflicht zu genügen, muss umfassende aufgeklärt werden. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil seinem Urteil 6 U 186/11) entschieden, dass ein Testergebnis „gut“ der Stiftung Warentest – auch in einem TV-Spot – nur dann beworben werden darf , wenn es in Relation zum Gesamttest gesetzt und damit der Rang des Qualitätsurteils deutlich gemacht wird.
Im konkreten Fall war das beworbene Produkt zwar mit „gut“ bewertet worden; mehrere Konkurrenzerzeugnisse erhielten jedoch das Testergebnis „sehr gut“. Dies habe, so das Gericht, zur Folge dass ein in dieser Testreihe mit „gut“ beworbenes Erzeugnis gerade noch als überdurchschnittlich eingeordnet werden könne.
Anmerkung:
Das Urteil ist aufgrund einer beim BGH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig.
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