Zum Hintergrund:
In einem Jugendstrafverfahren hatte die Mutter des wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu zwei Wochen Jugenddauerarrest verurteilten jugendlichen Angeklagten mithilfe eines sogenannten SMS-to-Fax-Service Berufung eingelegt. Das Landgericht hatte die Berufung daraufhin als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Mutter im Wege der sofortigen Beschwerde. Mit Erfolg.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des OLG Brandenburg, Az.: 1 Ws 218/12, war die mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ per Telefax eingelegte Berufung statthaft und ermangelte insbesondere nicht der Schriftform gemäß § 314 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO. Das Gericht wörtlich:
„Keine Bedenken ergeben sich aus der Wahl des Übertragungsmittels eines ‚SMS-to-Fax-Service‘. Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genügt es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasst, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird.“
Um die Schriftform zu wahren, ist nach Auffassung des Gerichts daher auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend sei vielmehr, so das Gericht, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt. Denn bei der Anwendung und Auslegung prozessrechtlicher Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden.