Die „VOLKSWAGEN“ AG stritt mit „ATU“ und „Bild“ vor dem BGH (Az.: I ZR 214/11) über die Verletzung der bekannten Marke „VOLKSWAGEN“ durch Marken wie „VolksInspektion“, „VolksReifen“, „VolksWerkstatt“, genauer über die Verwendung des Wortbestandteils „Volks…“ im Zusammenhang mit „Fahrzeugen sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile“.
Anders als vielleicht vermutet, hat der BGH - siehe seine Pressemitteilung - angenommen, dass

„nicht ausgeschlossen [werden kann], dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich […zu dem…] ein weiter Abstand […] eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.“

Da der BGH dies durch das OLG München als nicht hinreichend berücksichtigt ansah, verwies er die Sache an die Tatrichter zur erneuten Feststellung zurück.