Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem uns nun zugestellten Urteil Az.: 2a O 319/12 einem Nachtclub untersagt, im Vorfeld der BAMBI-Verleihung eine

„Business to Bambi (B2B) Party“

zu veranstalten bzw. zu bewerben.
Die Beklagte verteidigte sich damit, es liege jedenfalls keine kennzeichenmäßige Benutzung i.S.d. Markenrechts vor, weil lediglich generisch auf die gleichzeitig stattfindende Verleihung des bekannten Medienpreises hätte aufmerksam gemacht werden sollen.
Nachdem das Landgericht gesteigerte Kennzeichnungskraft, Dienstleistungsähnlichkeit und Wiederholungsgefahr bejahte, führte es zur entscheidenden Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung aus:

„Hingegen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle bereits an einer markenmäßigen Nutzung des Zeichens, da es sich vielmehr um eine Markennennung handele. Die Bewerbung der Business to Bambi Party“ erfolgt dabei in Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit der Beklagten und stellt eine Verbindung zu den Veranstaltungen der Klägerin her, die für den Verkehr nahelegt, dass eine Kooperation zwischen den Parteien besteht. (…) Jedenfalls erweckt die angegriffene Werbung den Eindruck, zwischen der Party der Beklagten und der gleichzeitig stattfindenden Preisverleihung gebe es einen Zusammenhang, was für die markenmäßige Nutzung des Zeichens ausreichend ist.“
Entscheidend wirkte sich also aus, dass der Verkehr irrtümlich annehmen musste, der BAMBI-Veranstalter Burda habe die Berechtigung zur Zeichennutzung an die Beklagte lizenziert bzw. es handele sich jedenfalls um eine mit Gestattung des Zeicheninhabers erfolgende Zeichennutzung im Sinne einer Kooperation o.ä., was charakteristisch für eine nur „mittelbare“ Verwechslungsgefahr ist.