Das OLG Bremen (Az.: 2 U 5/13) sah es als irreführend an, dass ein Anwalt im Impressum seines Internetauftritts mit folgenden Worten warb:

„Zulassung OLG, LG, AG Bremen“.

Eine Mitbewerberin hatte abgemahnt, da sie darin einen Verstoß gegen §§ 3, 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sah. Dem entsprach auch das OLG in einem richterlichen Hinweis nach § 522 Zivilprozessordnung, ZPO, zu verfahren:

  • Das Impressum ist Teil der für die interessierte Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen, mithin eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
  • Die Angabe ist irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG, „weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.“
  • Der Einwand des § 8 Abs. 4 UWG gehe fehl, da es keine standesrechtliche Verpflichtung der Klägerin gebe, den Beklagten vor der Abmahnung auf den Verstoß hinzuweisen.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgezogen.