Das LAG Berlin-Brandenburg bejahte in seinem Urteil Az.: 7 TaBV 1733/11 einen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass gegen den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter ein Unterlassungsanspruch besteht, es zu unterlassen, zur Verfügung gestellte betriebliche Email-Adressen für Streikaufrufe einer Gewerkschaft zu verwenden und in der Email hierfür die Durchwahl-Telefonnummern des Betriebsratsbüros anzugeben. Das Gericht stützte den Anspruch auf Az. 7 ABR 95/08) daran gehindert, einen Unterlassungsanspruch zu bejahen. Das BAG hatte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Verbots der parteipolitischen Betätigung im Betrieb nach Az. 3 TaBVGa 10/10) die Ansicht vertreten, dass die Versendung einer dienstlichen Email unter Angabe der Büroanschrift und Bürotelefonnummer des Betriebsrates durch einzelne Betriebsräte die Vorschrift des Az. 1 BV 58/10) dagegen, wenn Betriebsräte in ihren Schreiben das Logo des Arbeitgebers verwenden, sofern dies mit einem individualisierenden Zusatz (etwa „Der Betriebsrat“) erfolgt. Das Gericht entnimmt dies dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, wonach es die Stellung des Betriebsrats im Betrieb gebiete, dass dieser grundsätzlich das gleiche Briefpapier verwenden darf wie Mitarbeiter des Arbeitgebers.