Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-3371/2012) hat - auch für Deutschland entsprechend anwendbar - in einem Streit zur Uhrenmarke SPEEDMASTER festgestellt, dass der Schutzumfang einer notorisch bekannten Marke erweitert ist. Daraus folgte für den zu entscheidenden Fall:

  • die Marke SPEEDMASTER weist im Uhren-Segment eine notorische Bekanntheit auf:
  • Die Marken sind im Wortanfang identisch.
  • Die beiden Endungen der Marken zeichnen inhaltlich ähnlich jeweils zwei Betrachtungsweisen der Meisterung der Schnelligkeit aus.
  • Wegen der Warenidentität und wegen der Ähnlichkeiten ist beim großen Schutzumfang der älteren Marke SPEEDMASTER von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.