Der BGH (Az.: I ZR 100/11) hatte sich im Rahmen eines markenrechtlichen Unterlassungs- und Löschungsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob die Begriffe „AMARULA“ und „Marulablu“ miteinander verwechselt werden können. Der BGH legte dar:
Rechtsfehlerhaft sei an dem Urteil der Vorinstanz auch die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung. Das OLG hatte die Gruppe der Verbraucher aufgespalten und unterschieden zwischen denjenigen, die die objektive Bedeutung vom „Marula“ kennen von denjenigen, die diese Kenntnis nicht hätten.
Nach Auffassung des BGH ist diese Aufspaltung innerhalb eines Verkehrskreises nicht möglich, da der Grundsatz der einheitlichen Prüfung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen abstelle. Insoweit sei das Verkehrsverständnis einheitlich zu betrachten und festzustellen.
Etwas anderes sei – nur ausnahmsweise – dann gerechtfertigt, wenn die betroffenen Zeichen verschiedene Verkehrskreise ansprechen, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr (Verbraucher) und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen; dort ist eine gespaltene Verkehrsauffassung möglich. In einem solchen Ausnahmefall reichte es für die Anspruchsentstehung aus, dass die Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.