Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine Kinderärztin, verlangte von der Beklagten zunächst die Löschung einer Bewertung auf deren Ärztebewertungsplattform. Dem kam die Beklagte nach. In der Folge forderte die Klägerin von der Beklagten auch noch Auskunft über die Kontaktdaten der Autorin der gelöschten Bewertung, – wohl um dieser gegenüber einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Dies verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf den Datenschutz. Die Klägerin erhob daraufhin eine Drittauskunftsklage.
Die Entscheidungsgründe
Das Landgericht München I (Urt. v. 03.07.2013, Az. 25 O 23782/12) wies die Auskunftsklage insbesondere unter Bezugnahme auf die §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Telemediengesetz, TMG, ab. § 12 Abs. 2 TMG bestimmt, dass eine Herausgabe personenbezogener Daten durch einen Telemedienanbieter – die Beklagte betreibt eine Ärztebewertungsplattform – nur zulässig ist, wenn der betroffene Nutzer eingewilligt hat oder eine andere Vorschrift des TMG oder eine andere Vorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt.
Eine Einwilligung des Autors der gelöschten Bewertung lag unstreitig nicht vor. Das Gericht merkte in diesem Zusammenhang noch an, dass die Beklagte den Autoren der Bewertungen wegen § 13 Abs. 6 TMG zu Recht zusichert, dass sie anonym bleiben und Kontaktdaten von der Beklagten ausschließlich zu internen Zwecken verwendet werden.
Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass die §§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, 28 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, nicht als Anspruchsgrundlagen für einen Drittauskunftsanspruch geeignet sind, da sie sich – wie von § 12 Abs. 2 TMG gefordert – nicht auf Telemedien beziehen.
Anmerkung
Schließlich nahm das Gericht zu § 14 Abs. 2 TMG Stellung, der bestimmt, dass auf Anordnung der zuständigen Stellen ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen darf, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Da bereits keiner der in § 14 Abs. 2 TMG genannten Zwecke vorlag – die Klägerin begehrte Auskunft wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung – konnte nach dem Gericht ein Auskunftsanspruch auch hierauf nicht gestützt werden. Da § 14 Abs. 2 TMG zudem nach Ansicht des Gerichts erkennbar eine Ausnahmeregelung für bestimmte Zwecke darstellt, kam auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.