Der Sachverhalt
Der Kläger, ein Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie, erhielt von einem Patienten auf dem Ärztebewertungsportal der Beklagten für eine kosmetische Ohren-Operation die Behandlungsnote 4. Der Patient begründete im Freitext seiner Bewertung die Benotung damit, dass er nach der Operation feststellen musste, dass der Arzt die selbe Operation über eine Internetplattform wesentlich günstiger anbietet als bei ihm direkt abgerechnet. Der Patient wies in der Bewertung auch darauf hin, dass es sich zwar um einen guten Arzt handele, das kosmetische Ergebnis aber nur zufriedenstellend sei und die Ohren ausreichend anliegen würden. Der Kläger verlangte gleichwohl von der Beklagten die Löschung der Bewertung und hilfsweise es der Beklagten zu verbieten, die Bewertung zu veröffentlichen, solange die Behandlung nicht mindestens mit der Note 2 benotet ist.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München I (Urt. v. 28.05.2013, Az. 25 O 9554/13) wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Gericht sah die Benotung der Behandlung als Meinungsäußerung an und ging davon aus, dass in eine Benotung auch solche Umstände einfließen dürfen, welche sich unmittelbar aus dem Freitext einer Bewertung ergeben. Für die Leser der Bewertung war nach Ansicht des Gerichts vorliegend ersichtlich, dass es zu einer Abwertung des Arztes bei der Behandlung gekommen sei, weil dieser seine Leistungen anderweitig günstiger anbot. Das Gericht sah eine Benotung der Behandlung mit der Note 4 weiterhin auch deshalb für nachvollziehbar an, da das kosmetische Ergebnis vom Patienten nur als zufriedenstellend bewertet wurde und dieser anmerkte, dass die Ohren nach der Operation ausreichend anliegen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.