Der Sachverhalt
Der 2011 geborene Kläger trägt den Vornamen Mauricius und verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, den Domainnamen mauricius.de zu verwenden und auf diesen Domainnamen gegenüber der zuständigen Registrierungsstelle DENIC. Der Kläger sah sein Namensrecht aus Az. 29 U 5038/12) bestätigt in seiner Berufungsentscheidung das Urteil des LG München I, das die Klage abgewiesen hatte. Das OLG folgt der bisherigen Rechtsprechung, nach der Vornamen in der Regel keine Namensfunktion nach § 12 BGB zukommt, weil sie weit verbreitet sind und daher vom Verkehr nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkehr mit dem verwendeten Vornamen eine bestimmte Person wegen deren Bekanntheit verbindet oder der Vornamen so ungewöhnlich ist, dass ihm bereits hieraus eine Kennzeichnungskraft zukommt. Beides traf beim Kläger nicht zu. Der Name Mauricius erscheint dem Gericht nicht ausreichend ungewöhnlich. Das Gericht leitet dies daraus ab, dass es eine gleichlautende Variante „Mauritius“ gibt und die ähnlich klingenden Namen „Maurizio“ und „Mauricio“ als Vornamen verwendet werden.
Anmerkung
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass selbst im Fall eines namensrechtlichen Schutzes von „Mauricius“ sich das Namensrecht nicht ohne weiteres gegen das ältere Nutzungsrecht der Beklagten (die Registrierung erfolgte weit vor der Geburt des Klägers) durchsetzt. Die insoweit notwendige Abwägung der Interessen fällt zugunsten der Beklagten aus, da dem Kläger ausreichend andere Domainamen in Kombination mit seinem Vornamen zur Verfügung stehen.