Ein erkrankter Arbeitnehmer, Abteilungsleiter Technik in einer Reha-Klinik, hatte sich bei einer städtischen gGmbH als Geschäftsführer beworben. Im Rahmen des Bewerbungsprozesses stellte er sich im August 2011 während seiner Krankschreibung den Fragen der Bürgerschaft des kommunalen Trägers der Einrichtung. Sein Arbeitgeber erfuhr hiervon aus der Presse und kündigte dem Arbeitnehmer wegen genesungswidrigen und illoyalen Verhaltens fristlos.
Zu Unrecht, wie die Berufungsinstanz, das LAG Mecklenburg-Vorpommern, mit Urteil vom 05.03.2013 feststellt (Aktenzeichen 5 SA 106/12). „Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen sollte. Vielmehr ist auf die jeweils vorliegende Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind.“ Auch rechtfertige der von dem Arbeitnehmer mit der Bewerbung gezeigte sog. Abwehrwille keine Kündigung nach § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfülle, könne es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaue. Artikel 12 Grundgesetz, GG, gewährt dem Arbeitnehmer vielmehr die freie Arbeitsplatzwahl.