Im Partnerschaftsregister sollte folgende Partnerschaft angemeldet werden: „Dr. iur. WWH, Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. MVA, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und der Apothekerin“.
Gegenstand des Unternehmens war die anwaltliche Tätigkeit des einen Namenspartners, unter Hinweis auf die beratende, gutachterliche Tätigkeit der anderen Namenspartnerin, unter Ausschluss einer Tätigkeit im Bereich der Heilkunde am Menschen bzw. unter Ausschluss des Betriebs einer Apotheke. Das Registergericht lehnte die Eintragung unter Hinweis auf Az.: II ZB 7/11) gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Vorschrift - an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen - zu eng gefasst sei.

Der BGH legte daher dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Grundgesetz, GG, folgende Frage vor:

„Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar?“

Anmerkung:
Der BGH kann ein von ihm als verfassungswidrig beurteiltes Gesetz nicht anwenden, da der BGH Recht und Gesetz unterworfen ist. Er kann jedoch nicht einfach das Gesetz für unwirksam erklären. Dies ist nach dem deutschen Grundgesetz nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, so dass der BGH gem. Art 100 GG das sogn. konkrete Normenkontrollverfahren eingeleitet hat.