Der Sachverhalt
Eine nichtselbständige Berufsmusikerin (Geigerin) machte Aufwendungen u.a. für eine Bewegungsschulung (Dispokinese) als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sie begründete dies damit, dass es sich bei der Dispokinese um eine Fortbildungsmaßnahme handele, die der Haltung, Atmung und Bewegung sowie Erfahrungs- und Bewusstseinsdenkprozessen und der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit von Berufsmusikern diene. Finanzamt und Hessisches Finanzgericht erkannten diese Kosten aber dennoch nur als außergewöhnliche Belastungen an. Hiergegen wandte sich die Musikerin in ihrer Revision zum BFH insoweit mit Erfolg, als der BFH die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwies.
Die Entscheidungsgründe
Der BFH (Urt. 11.07.2013, Az. VI R 37/12) stellt zum einen fest, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage das Finanzgericht eine Fortbildungsmaßnahme abgelehnt habe. Die Kosten hierfür seien immer schon dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit den einkommenssteuerbaren Einnahmen stünden.
Zum anderen weist der BFH darauf hin, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden beruflichen Tätigkeit verbunden sind, als Werbungskosten anzusehen seien, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handele oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststehe. Entsprechend hatte das Sächsische Finanzgericht in einem vergleichbaren Fall Kosten für eine Gymnastik zur Behebung einer musikerspezifischen Erkrankung als Werbungskosten anerkannt.