Welche Regelungen erwarten Sie in einem „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten”? Sicher nicht die Regelung, dass eine Revision nicht mehr zurück genommen werden kann. Aber tatsächlich doch. Dieses Gesetz ändert, wenn es in Kraft tritt, die §§ 555, 565 der Zivilprozessordnung dahin, dass Revisionen nicht mehr zurück genommen werden dürfen. Bei diesem „Versteckspiel” ist den interessierten Unternehmen und Organisationen die Änderung offenbar nicht aufgefallen, und es wurde nicht so diskutiert wie üblich.
Bislang verhält es sich so, dass eine Partei durch Rücknahme der von ihr eingelegten Revision ein ungünstiges höchstrichterliches Grundsatzurteil verhindern kann. Es ist sogar möglich, dass später durch eine andere Besetzung des Gerichts oder durch eine neue Tendenz ein der Partei günstiges Grundsatzurteil gefällt wird, von dem dann de facto auch ganze Wirtschaftszweige profitieren.
Quelle: der Focus von morgen.