O tempora o mores. Wie kann ein Gericht erster Instanz nur auf eine solche Idee kommen? Mit welchem Rechtsgefühl dieses Gericht bloß andere Fälle - ohne Rechtsgefühl - entscheiden mag?
Die erste Instanz
Der klagende Einzelunternehmer beschäftigte seine Eltern entgeltlich als Bürohilfskräfte. Diese machten zahlreiche unbezahlte Überstunden. Die tatsächlichen Arbeitszeiten wurden nicht erfasst. Das Finanzamt und das Finanzgericht erster Instanz versagten den Betriebsausgabenabzug (Az.: X R 31/12) stellte nun in der zweiten Instanz klar, dass eine unentgeltliche Mehrarbeit und/oder fehlende Arbeitsstundenerfassung der Angehörigen allein nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs genügt. Entscheidend sei eine Gesamtbetrachtung, sodass auch zu berücksichtigen ist, ob der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seiner Angehörigen andere Arbeitnehmer hätte einstellen müssen. Die geschuldete Arbeitszeit sei hier notwendigerweise ein Teil der tatsächlich geleisteten Zeit gewesen und die Eltern hätten daher ihre Vertragspflichten jedenfalls erfüllt. Eine unentgeltliche Mehrarbeit könne von der geschuldeten Arbeitszeit als Gefälligkeit abgegrenzt werden. Unschädlich sei zudem, dass die Arbeitszeiten nicht erfasst wurden. Dies könne zwar zu Beweisproblemen führen, spreche aber nicht schon gegen die Fremdüblichkeit an sich.
Praxishinweise:
Für das Finanzamt muss plausibel sein, dass es sich bei der Beschäftigung von Angehörigen nicht um Scheinverträge handelt, dass sie also z.B. die berufliche und körperliche Eignung wie auch genug Zeit für die Tätigkeit haben und dass anfallende Arbeitsvolumen ihre Anstellung erfordert. Es muss glaubhaft sein, dass sie z u m i n d e s t die vereinbarte und bezahlte Arbeitszeit geleistet haben. Der Steuerpflichtige ist beweispflichtig, sodass in Zweifelsfällen Stundennachweise geführt werden sollten.