Nach einer neuen Entscheidung des BGH mit dem Az.: IX AR(VZ) 1/12 wird eine juristische Person durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt. Der BGH hat sich detailliert mit der Frage auseinandergesetzt und präzise ausgeführt, warum § 56 Abs. 1 S. 1 InsO nicht auf juristische Personen anwendbar ist.
Dabei stellt der BGH darauf ab, dass der eindeutige Wortlaut der Norm es ausschließe, juristische Personen zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Diese Würdigung ergibt sich, so der BGH, auch aus mehreren Sachgründen und wird im Übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So stehe bereits die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Insolvenzverwalters der Bestellung einer juristischen Person entgegen. Das Amtsverständnis des Gesetzes ist nämlich auf die Bestellung eines haftungsrechtlich und strafrechtlich persönlich verantwortlichen, in eigener Person mit den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht kommunizierenden, beständiger Aufsicht unterliegenden Insolvenzverwalters angelegt. Juristische Personen demgegenüber lassen, zumal wenn sie wechselnde Organe haben, die für eine Amtsstabilität unabdingbare Gewähr vermissen, führt der BGH in seiner Entscheidung aus. Eine weitgehende Anonymisierung der Insolvenzverwaltung innerhalb einer juristischen Person läuft dem Interesse an einer verfahrensgemäßen, gedeihlichen Aufgabenwahrnehmung zuwider. Die Bestellung einer juristischen Person kann überdies zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Willensbildung im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters führen. Letztlich streiten auch haftungsrechtliche Erwägungen gegen die Bestellung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter.