Der Kläger hatte nach Strompreiserhöhungen bei seinem Stromversorger Rückstände von insgesamt € 1.311,98. Es folgten Mahnungen, die Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung und schließlich die Einstellung der Stromversorgung.
Der Kläger bezweifelt die Preisanpassungsberechtigung des beklagten Stromversorgers. Außerdem seien, so der Verbraucher, sowohl die jährlichen Preiserhöhung als auch die Anfangspreise unbillig. Mit seiner Klage wollte der Stromkunde festgestellt wissen, dass die Einstellung der Stromversorgung rechtswidrig gewesen war.
Das sah der Bundesgerichtshof anders (Az.: VIII ZR 41/13, bislang ist nur eine Pressemitteilung veröffentlicht). Bei den bei Vertragsbeginn geltenden Preisen handelt es sich nach der Ansicht des BGH nämlich um vereinbarte Preise, die somit keiner Billigkeitskontrolle unterliegen können. Unabhängig von der streitigen Preiserhöhung schuldete der Kläger auf Grund der Anfangspreise jedenfalls einen Betrag von € 1.005,48. Deshalb war der beklagte Stromversorger nach § 19 II Strom GVV zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt.