Dem EuGH (Az. C-391/12) wurde im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die sog. UGP-Richtlinie (Generalstaatsanwalt in seinen Schlussanträgen. Danach sollte die UGP-Richtlinie der Regelung in § 10 PresseG entgegenstehen, weil die Richtlinie strenger und mit einer Vollharmonisierung des Wettbewerbsrechts durch die UGP-Richtlinie daher nicht vereinbar sei.