Nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig (Az.: 5 TaBV 6/13) ist die Videoüberwachung des Betriebsgeländes zulässig, sofern nicht aufgezeichnet wird. Das Gericht führt auch aus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt sind eine Kameraüberwachung des Firmengeländes einzuführen. Die dabei aufgenommenen Standbilder, die nicht heranzoombar sind und zudem alle 30 Sekunden überschrieben werden verletzen nach der Ansicht des Gerichts nur in sehr geringem Ausmaß die Persönlichkeitsrechte der zufällig abgelichteten Mitarbeiter. Denn die produzierten Standbilder dienen im vorliegenden Fall nicht der Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich der Optimierung der Flächenauslastung des Betriebsgeländes und der sachgerechten Steuerung sachgerechter Abläufe, wie etwa eine verbesserte Zuführung von LKWs zur Ladezone. Damit ist hier im konkreten Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.