Das OLG Hamm geht grundsätzlich nicht davon aus, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr die nötige Reife haben, um rechtswirksam in eine Datenerhebung und –verwendung zu Werbezwecken einwilligen zu können.
Das OLG hatte darüber zu urteilen, ob Jugendliche über 15 Jahre wirksam in die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken einwilligen können; Az.: I-4 U 85/12). Das auf Unterlassung verklagte und verurteilte Unternehmen hatte auf einer Messe über Ausbildungsmöglichkeiten für Schüler und Studenten Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel verteilt, Darauf war eine Einwilligungserklärung gedruckt, nach welcher die Unterschreibenden in die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Zusendung von Werbung u.a. per Telefon, SMS und E-Mail zustimmten. Bei unter 15-Jährigen wurde die Unterschrift des Erziehungsberechtigten verlangt.
Das OLG hat in seinen Urteilsgründen unter Bezugnahme auf § 4 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, festgestellt, dass grundsätzlich nicht angenommen werden könne, Jugendliche über 15 Jahre hätten die nötige Reife, um die Tragweite einer Einwilligung in die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken abzusehen. Es sei vielmehr von einer geschäftlichen Unerfahrenheit auszugehen. Diese Unerfahrenheit liege bei Personen vor, die nicht die Erfahrung im Geschäftsleben haben, die bei einem „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und Verständigen Verbraucher zu erwarten sind.“
Anmerkung: Diese Entscheidung erlaubt nicht zwingend, auf die Frage rückzuschließen, wann eine für die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt. Denn das OLG Hamm untersuchte nur, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG vorliegen (in Form der Ausnutzung der altersbedingten Unerfahrenheit des Verbrauchers). Die Voraussetzungen des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung gem. § 4a Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, hat das Gericht nicht geprüft. Deswegen und weil der Verwendungszweck der Daten Werbung war, steht das Urteil auch nicht im Widerspruch zu der Annahme der Markt- und Sozialforscher, gemäß er bei Jugendlichen in der Altersstufe von 14 bis 17 Jahren grundsätzlich von einer Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann, (vergl. Richtlinie zur Befragung von Minderjährigen – www.bvm.org/recht-berufskodizes/ oder https://www.adm-ev.de/richtlinien/) die für die Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten zu Markt- und Sozialforschungszwecken Voraussetzung ist.