Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Juristerei ist voller Gehässigkeiten. Kaun eine Zunft muss sich der derart fieser Annwürfe erwehren. Am härtesten urteilen Juristen über Ihresgleichen. Ein Austritt in eine Welt voller Spitzbuben, Blutsauger, gar Prostitutierten. So spottete einst der niederländische Humanist Erasmus von Rotterdam.Christian von Lauenstein

Der Fall:
Die Tierhalterin wurde von ihrem ehemaligen Vermieter wegen Beschädigung der Böden der von ihr bewohnten Dachgeschosswohnung durch Katzenurin in Anspruch genommen. Die in Vollzeit berufstätige Tierliebhaberin hatte in der Wohnung drei Katzen gehalten. Nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens war der komplette Parkettboden einschließlich der Sockelleisten mit Tierurin verseucht, in den Randbereichen in extremem Umfang, was nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht nur den vollständigen Austausch des Parkettbodens einschließlich der Holzunterkonstruktion und der Trockenschüttung erforderlich machte, sondern auch das Abfräsen der ebenfalls kontaminierten Betondecke und das Verspachteln mit Epoxidharz. Die Tierhalterin meldete den Schaden der Versicherung. Diese verweigerte die Regulierung und berief sich auf einen Haftungsausschluss.
Das Urteil:
Die private Haftpflicht kommt nicht automatisch für jeden Schaden auf, den die Tiere in der Mietwohnung angerichtet haben. Beispielsweise gibt es üblicherweise im Kleingedruckten einer Versicherungspolice einen Haftungsausschluss bei übermäßiger Beanspruchung. Solche Klauseln sind üblich und zulässig. Das OLG Saarbrücken, stellte in seinem aktuellen Beschluss (Az.: 5 W 72/13) klar: Eine übermäßige Beanspruchung einer Mietsache liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer in der von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen.

Der Fall
Der Beschwerdeführer ist biologischer Vater des Sohnes einer Bekanntschaft. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Beziehung, die sie zu dem Beschwerdeführer unterhielt, bereits mit einem anderen Mann verheiratet und hat gemeinsam mit ihm bereits weitere Kinder. Das Kind des Beschwerdeführers wurde in die bestehende Ehe aufgenommen, der Ehemann verzieh seiner Frau den Seitensprung und erkannte die Vaterschaft an.
Die Entscheidung
Der Beschwerdeführer hat daraufhin die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes angefochten und verlangt, selbst die rechtliche Stellung des Vaters einzunehmen. Die Fachgerichte hatten das Begehren des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen bereits abgelehnt und ihm lediglich ein Umgangsrecht eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte geltend, durch diese Entscheidungen sei er in seinen Grundrechten auf Schutz der Familie aus Az. 1 BvR 1154/10). Es sei mit dem Grundgesetz vereinbar, dem biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu versagen.

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der BGH (Az.: VI ZR 211/12) hatte sich im Rahmen der presserechtlichen Aufarbeitung der sogn. „Sächsischen Korruptionsaffäre“ mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe ein Betroffener Geldentschädigungsansprüche gegen Autor, Online-Portal und Quelle gelten machen kann.
Der BGH stellte fest, dass die Beklagten den erforderlichen Wahrheitsbeweis nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, § 186 Strafgesetzbuch, StGB, nicht geführt haben, es daher „nur“ noch um die Höhe der Entschädigung ging. Vorinstanzlich war berücksichtigt worden, dass die Veröffentlichung auch im Internet erfolgte. Der BGH:
„Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.“
Vielmehr komme es auf die Abrufzahlen an, die konkret festzustellen seien. Insoweit war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung, ZPO), da hierüber keine Aussagen getroffen wurden. Ferner:
„Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird [das Berufungsgericht] zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt“.
Anmerkung:
Die sehr lange Entscheidung ist wegen der Fülle der angesprochenen jur. Themen lesenswert. Besonders interessant sind zwei weitere Aussagen des BGH: Einerseits befasste sich der BGH mit der entschädigungserhöhend wirkenden Frage, ob die Intimsphäre betroffen ist, wenn - selbst fälschlicherweise - über eine Sexualstraftat berichtet wird, was verneint wird:
„… die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers [ist] dagegen nicht betroffen …. Denn sexuelle Verhältnisse mit Kindern oder Jugendlichen sind in § 182 StGB unter Strafe gestellt. Die Begehung von Sexualstraftaten fällt aber nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, GG, geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann.“
Ferner äußerte der BGH sich recht umfassend zu den Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, stellte hierbei klar: „Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen.“

Nicht immer wenn es zu einem Schaden kommt, verwirklicht sich die abstrakte Tiergefahr. In einem vom LG Coburg (Az.: 32 S 47/13, bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlicht) aktuell entschiedenen Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass sein Sturz vom Fahrrad durch einen bellenden Hund verursacht worden war. Vielmehr lastete das Gericht dem Kläger dessen eigene Ungeschicklichkeit an.
Grundsätzlich haftet zwar der Halter eines Tieres gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, für die Schäden, die durch sein Tier bzw. eine gewöhnliche Schreckreaktion verursacht werden. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion - wie im vorliegenden Fall - besteht kein Anlass für eine Tierhalterhaftung. Unstreitig hatte zwar der Hund des Beklagten versucht hochzuspringen. Das Gericht konnte darin aber keine spezifische Tiergefahr erkennen. Vielmehr stellte es fest, dass der Hund nicht besonders groß und gefährlich wirkte. Der beklagte Hundehalter war in seiner unmittelbaren Nähe und hielt den Hund am Halsband fest, als dieser den sportlichen und durchtrainierten Jugendlichen auf seinem Fahrrad einmal anbellte. In dieser Situation bestand nach Auffassung des Landgerichts keinerlei Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte.

Hamburger Referendare erhalten im gesamtdeutschen Vergleich weiterhin die niedrigste Unterhaltsbeihilfe. Forderungen des Personalrats der Rechtsreferendare nach mehr Geld lehnte der Justizsenat ab.
Quelle: Karrieremagazin für junge Juristen azur 01/13

Der EuGH befasste sich in der Angelegenheit „Rivella“ (Az. C-445/12 P) mit der Frage, inwieweit zwischenstaatliche Markenabkommen, die zwischen Deutschland und der Schweiz vor Existenz der EG / EU /EWR getroffen wurden, noch weiterhin von Bedeutung sind.
Nach Art. 5 Abs. 1 des am 13. April 1892 in Berlin unterzeichneten Übereinkommens zwischen Deutschland und der Schweiz betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz in geänderter Fassung (im Folgenden: Übereinkommen von 1892) gilt eine markenrechtliche Benutzungshandlung in dem einen Staat auch als eine den Schutz erhaltende, hinreichende Benutzungshandlung im anderen Staat.
Durch die Harmonisierung und weitere Angleichung des EU- Markenrechts kam die Frage auf, ob sich ein Rechteinhaber eines deutschen Markenrechts auf eine Benutzungshandlung in der Schweiz stützen kann, oder ob Unionsrecht entgegensteht.
Das HABM wies dieses Ansinnen zurück: „Die einzig maßgebliche Regelung sei die der Verordnung Nr. 207/2009, speziell deren Art. 42 Abs. 2 und 3, wonach die ältere Marke in dem Mitgliedstaat ernsthaft benutzt worden sein müsse, in dem sie geschützt sei.“ „Das Übereinkommen von 1892 könne zwar Auswirkungen auf das deutsche Markenrecht haben, es entfalte aber keine Wirkung für die Gemeinschaftsregelung für Marken.“
Der EuGH schloss sich dem an, und stellte fest: „dass der Begriff der Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet der Union allein durch das Unionsrecht erschöpfend geregelt wird.“ Insoweit sei in einem eine EU-Markenanmeldung betreffenden Widerspruchsverfahren ein Rückgriff auf zwischenstaatliche Vereinbarungen – wie dem Übereinkommen von 1892 – nicht möglich, da ansonsten die erstrebte Vollharmonisierung konterkariert werden würde.
Anmerkung:
Bei rein deutschen Sachverhalten, muss jedoch dieses Ergebnis nicht zwingend übernommen werden. Die Frage der Vollharmonisierung wird „eine schwer zu knackende Nuss” sein, jedoch kann mit gutem Grund argumentiert werden, dass es nicht Aufgabe des EuGH sein kann, über seit langem bestehende Staatsverträge der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten zu entscheiden, wenn es keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug gibt. Letztlich wird hierüber das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

Der Sachverhalt
Der Kläger, ein Facharzt für Orthopädie, erhielt am 18.01.2013 von einem Patienten auf dem Ärztebewertungsportal der Beklagten eine Bewertung mit der Gesamtnote 5,8 mit folgenden Einzelnoten: - Behandlung 6, - telefonische Erreichbarkeit 3, - Barrierefreiheit 6, - Parkmöglichkeiten 6, - öffentliche Erreichbarkeit 3. Ein ebenfalls zunächst vorhandener Kommentar mit der Bewertung des Patienten wurde nach einer Beschwerde des Klägers von der Beklagten gelöscht.
Der Kläger sah aber auch die Benotungen selbst als unwahre Tatsachenbehauptungen an und verlangte von der Beklagten die vollständige Löschung der Bewertung. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Seine Ansicht stützte der Kläger zunächst darauf, dass er nicht behandelt und der Autor der Bewertung unmittelbar nach Beginn einer Befunderhebung der Praxis verwiesen worden sei. Zudem trug der Beschwerdeführer Tatsachen vor, welche seiner Auffassung nach die Benotungen zur telefonischen Erreichbarkeit, zur Barrierefreiheit und den Parkmöglichkeiten unzulässig machten.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München wies die Klage in vollem Umfang ab (Urt. v. 15.01.2014, Az. 25 O 16238/13). Das Gericht stellte zunächst klar, dass der auf einer Arztbewertungsplattform verwendete Begriff der Behandlung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Nutzers zu beurteilen sei. Folglich konnte der Kläger nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass der Begriff nach dem ärztlichen Standesrecht auszulegen sei und daher zwingend eine (abgeschlossene) Diagnose voraussetze.
Das LG München I sieht – wie schon das LG Kiel und das Gericht selbst in einer früheren Entscheidung – Benotungen auch dann als Meinungsäußerungen an, wenn die Bewertungskriterien – wie etwa bei der telefonischen Erreichbarkeit, der Barrierefreiheit, den Parkmöglichkeiten oder der öffentlichen Erreichbarkeit – zwar an einen Tatsachenkern anschließen, jedoch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens überwiegen.
Ansätze für eine auch bei Meinungsäußerungen unzulässige Schmähkritik konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Schmähkritik nur anzunehmen ist, wenn die Diffamierung einer Person (im Sinne einer persönlichen Kränkung) im Vordergrund steht. Aus den Gesamtumständen – auch dem gelöschten Kommentartext – ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkt dafür, dass es dem Autor der Bewertung nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe. Im Übrigen dürften Benotungen auch unvernünftig sein.
Wie schon das LG Kiel in oben erwähnter Entscheidung betont auch das LG München I in diesem Zusammenhang, dass sich Ärzte den Marktmechanismen stellen müssen und hierzu auch die Bewertungsmöglichkeit ihrer fachlichen Leistung im Internet gehört.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Weitere Hinweise
Siehe noch zum Nichtvorliegen eines Auskunftsanspruchs gegen den Betreiber einer Arztbewertungsplattform auf Herausgabe von Bewerterdaten das LG München I.

Der kleine Sohn will von seiner Mutter wissen: „Mutti, warum hat Papi so wenig Haare?”
Mutti:„Weil er immer so viel denkt.”
Sohn:„Und warum hast du so viele?”

Quelle: Zeitschrift „neue Woche”, Ausgabe 8/2014