Der BGH (Az.: VI ZR 211/12) hatte sich im Rahmen der presserechtlichen Aufarbeitung der sogn. „Sächsischen Korruptionsaffäre“ mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe ein Betroffener Geldentschädigungsansprüche gegen Autor, Online-Portal und Quelle gelten machen kann.
Der BGH stellte fest, dass die Beklagten den erforderlichen Wahrheitsbeweis nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, § 186 Strafgesetzbuch, StGB, nicht geführt haben, es daher „nur“ noch um die Höhe der Entschädigung ging. Vorinstanzlich war berücksichtigt worden, dass die Veröffentlichung auch im Internet erfolgte. Der BGH:
„Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.“
Vielmehr komme es auf die Abrufzahlen an, die konkret festzustellen seien. Insoweit war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung, ZPO), da hierüber keine Aussagen getroffen wurden. Ferner:
„Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird [das Berufungsgericht] zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt“.
Anmerkung:
Die sehr lange Entscheidung ist wegen der Fülle der angesprochenen jur. Themen lesenswert. Besonders interessant sind zwei weitere Aussagen des BGH: Einerseits befasste sich der BGH mit der entschädigungserhöhend wirkenden Frage, ob die Intimsphäre betroffen ist, wenn - selbst fälschlicherweise - über eine Sexualstraftat berichtet wird, was verneint wird:
„… die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers [ist] dagegen nicht betroffen …. Denn sexuelle Verhältnisse mit Kindern oder Jugendlichen sind in § 182 StGB unter Strafe gestellt. Die Begehung von Sexualstraftaten fällt aber nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, GG, geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann.“
Ferner äußerte der BGH sich recht umfassend zu den Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, stellte hierbei klar: „Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen.“