Nicht immer wenn es zu einem Schaden kommt, verwirklicht sich die abstrakte Tiergefahr. In einem vom LG Coburg (Az.: 32 S 47/13, bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlicht) aktuell entschiedenen Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass sein Sturz vom Fahrrad durch einen bellenden Hund verursacht worden war. Vielmehr lastete das Gericht dem Kläger dessen eigene Ungeschicklichkeit an.
Grundsätzlich haftet zwar der Halter eines Tieres gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, für die Schäden, die durch sein Tier bzw. eine gewöhnliche Schreckreaktion verursacht werden. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion - wie im vorliegenden Fall - besteht kein Anlass für eine Tierhalterhaftung. Unstreitig hatte zwar der Hund des Beklagten versucht hochzuspringen. Das Gericht konnte darin aber keine spezifische Tiergefahr erkennen. Vielmehr stellte es fest, dass der Hund nicht besonders groß und gefährlich wirkte. Der beklagte Hundehalter war in seiner unmittelbaren Nähe und hielt den Hund am Halsband fest, als dieser den sportlichen und durchtrainierten Jugendlichen auf seinem Fahrrad einmal anbellte. In dieser Situation bestand nach Auffassung des Landgerichts keinerlei Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte.