Der Sachverhalt
Der Kläger, ein Facharzt für Orthopädie, erhielt am 18.01.2013 von einem Patienten auf dem Ärztebewertungsportal der Beklagten eine Bewertung mit der Gesamtnote 5,8 mit folgenden Einzelnoten: - Behandlung 6, - telefonische Erreichbarkeit 3, - Barrierefreiheit 6, - Parkmöglichkeiten 6, - öffentliche Erreichbarkeit 3. Ein ebenfalls zunächst vorhandener Kommentar mit der Bewertung des Patienten wurde nach einer Beschwerde des Klägers von der Beklagten gelöscht.
Der Kläger sah aber auch die Benotungen selbst als unwahre Tatsachenbehauptungen an und verlangte von der Beklagten die vollständige Löschung der Bewertung. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Seine Ansicht stützte der Kläger zunächst darauf, dass er nicht behandelt und der Autor der Bewertung unmittelbar nach Beginn einer Befunderhebung der Praxis verwiesen worden sei. Zudem trug der Beschwerdeführer Tatsachen vor, welche seiner Auffassung nach die Benotungen zur telefonischen Erreichbarkeit, zur Barrierefreiheit und den Parkmöglichkeiten unzulässig machten.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München wies die Klage in vollem Umfang ab (Urt. v. 15.01.2014, Az. 25 O 16238/13). Das Gericht stellte zunächst klar, dass der auf einer Arztbewertungsplattform verwendete Begriff der Behandlung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Nutzers zu beurteilen sei. Folglich konnte der Kläger nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass der Begriff nach dem ärztlichen Standesrecht auszulegen sei und daher zwingend eine (abgeschlossene) Diagnose voraussetze.
Das LG München I sieht – wie schon das LG Kiel und das Gericht selbst in einer früheren Entscheidung – Benotungen auch dann als Meinungsäußerungen an, wenn die Bewertungskriterien – wie etwa bei der telefonischen Erreichbarkeit, der Barrierefreiheit, den Parkmöglichkeiten oder der öffentlichen Erreichbarkeit – zwar an einen Tatsachenkern anschließen, jedoch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens überwiegen.
Ansätze für eine auch bei Meinungsäußerungen unzulässige Schmähkritik konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Schmähkritik nur anzunehmen ist, wenn die Diffamierung einer Person (im Sinne einer persönlichen Kränkung) im Vordergrund steht. Aus den Gesamtumständen – auch dem gelöschten Kommentartext – ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkt dafür, dass es dem Autor der Bewertung nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe. Im Übrigen dürften Benotungen auch unvernünftig sein.
Wie schon das LG Kiel in oben erwähnter Entscheidung betont auch das LG München I in diesem Zusammenhang, dass sich Ärzte den Marktmechanismen stellen müssen und hierzu auch die Bewertungsmöglichkeit ihrer fachlichen Leistung im Internet gehört.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Weitere Hinweise
Siehe noch zum Nichtvorliegen eines Auskunftsanspruchs gegen den Betreiber einer Arztbewertungsplattform auf Herausgabe von Bewerterdaten das LG München I.