Der Fall
Der Beschwerdeführer ist biologischer Vater des Sohnes einer Bekanntschaft. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Beziehung, die sie zu dem Beschwerdeführer unterhielt, bereits mit einem anderen Mann verheiratet und hat gemeinsam mit ihm bereits weitere Kinder. Das Kind des Beschwerdeführers wurde in die bestehende Ehe aufgenommen, der Ehemann verzieh seiner Frau den Seitensprung und erkannte die Vaterschaft an.
Die Entscheidung
Der Beschwerdeführer hat daraufhin die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes angefochten und verlangt, selbst die rechtliche Stellung des Vaters einzunehmen. Die Fachgerichte hatten das Begehren des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen bereits abgelehnt und ihm lediglich ein Umgangsrecht eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte geltend, durch diese Entscheidungen sei er in seinen Grundrechten auf Schutz der Familie aus Az. 1 BvR 1154/10). Es sei mit dem Grundgesetz vereinbar, dem biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu versagen.