Der Fall:
Die Tierhalterin wurde von ihrem ehemaligen Vermieter wegen Beschädigung der Böden der von ihr bewohnten Dachgeschosswohnung durch Katzenurin in Anspruch genommen. Die in Vollzeit berufstätige Tierliebhaberin hatte in der Wohnung drei Katzen gehalten. Nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens war der komplette Parkettboden einschließlich der Sockelleisten mit Tierurin verseucht, in den Randbereichen in extremem Umfang, was nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht nur den vollständigen Austausch des Parkettbodens einschließlich der Holzunterkonstruktion und der Trockenschüttung erforderlich machte, sondern auch das Abfräsen der ebenfalls kontaminierten Betondecke und das Verspachteln mit Epoxidharz. Die Tierhalterin meldete den Schaden der Versicherung. Diese verweigerte die Regulierung und berief sich auf einen Haftungsausschluss.
Das Urteil:
Die private Haftpflicht kommt nicht automatisch für jeden Schaden auf, den die Tiere in der Mietwohnung angerichtet haben. Beispielsweise gibt es üblicherweise im Kleingedruckten einer Versicherungspolice einen Haftungsausschluss bei übermäßiger Beanspruchung. Solche Klauseln sind üblich und zulässig. Das OLG Saarbrücken, stellte in seinem aktuellen Beschluss (Az.: 5 W 72/13) klar: Eine übermäßige Beanspruchung einer Mietsache liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer in der von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen.