Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Häufig zeigen Verkehrsteilnehmer, die sich über die Fahrweise eines unbekannten Fahrers geärgert haben, bei der Polizei das Auto an. In der Regel wird außer dem Kennzeichen nur angegeben, dass es sich beim Fahrer wahrscheinlich um eine Frau/Mann mit dunklen/hellen Haaren handelte. Nicht selten wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, oder es kommt spätestens in der mündlichen Verhandlung zum Freispruch. Zum einen muss natürlich überhaupt ein Fahrer ermittelbar sein. Zum anderen findet die Hauptverhandlung erst mehrere Monate nach dem beobachteten Verkehrsverstoß statt. Oft können sich Zeugen nicht mehr richtig erinnern. Das Amtsgericht Ebersberg hat in einer neuen Entscheidung (Az. 1 Cs 53 Js 7172/13) nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen. Zwar hatte der Zeuge sogar das Nummernschild fotografiert. Die letzten Ziffern waren aber nicht einwandfrei zu erkennen. Der Zeuge räumte außerdem ein, er habe sich das Kennzeichen erst einige Zeit nach dem Schnappschuss notiert. Eine Verwechslung konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 17/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„ Anrufer aufgeregt: 'Hallo Polizei! Schickt bitte sofort eine Streife zu mir. Aus meinem Auto sind Lenkrad, Armaturenbrett, Gas, Bremse und auch noch die Kupplung abmontiert worden!' Fünf Minuten später, diesmal kleinlaut: 'Hallo Polizei. Stoppt die Streife. Ich habe mich aus Versehen auf den hinteren Sitz gesetzt ...' ”
Quelle: FREIZEIT REVUE 15/2014.

„Wütend bezahlt der Autofahrer das Bußgeld. Der Polizist gibt ihm die Quittung. 'Was soll ich denn damit?' motzt der Fahrer. 'Gut aufheben' antwortet der Beamte. 'Wenn Sie zwölf davon haben, bekommen Sie ein Fahrrad.' ”
Quelle: FREIZEIT REVUE 15/2014

„Wir werden weniger und älter, bleiben länger gesund und können viel länger als viele vorherige Generationen unsere Rente genießen. Deswegen müssen wir, um die beitragsfinanzierte Rente zu erhalten, länger arbeiten.”

Nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach würden 45 Prozent der Bevölkerung gerne abnehmen, Frauen äußern diesen Wunsch häufiger als Männer. Von den Männern würden 39 Prozent gerne abnehmen, von den Frauen 51 Prozent. Der Wunsch abzunehmen, hängt dabei erwartungsgemäß stark mit dem aktuellen Gewicht zusammen. Von denjenigen, die deutliches Übergewicht haben, wollen 84 Prozent abnehmen. Aber auch fast jeder vierte "Normalgewichtige" würde gerne abnehmen.

Das OLG Dresden hatte darüber zu befinden, ob einem ehemaligen Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden Zugriff auf sein zuvor auch privat genutztes Email-Konto gewährt werden muss bzw. ob Schadensersatz zu leisten ist bei bereits erfolgter Löschung der Daten.
Das OLG Dresden (Az. 4 W 961/12) nahm an, dass eine vertragliche Nebenpflicht durch den Kurierdienst verletzt worden ist. „Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat“.
Darüber hinaus hält das OLG Dresden sogar einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, i. V. m. §§ 274 Abs. 1 Nr. 2, 303 a Strafgesetzbuch, StGB, u.a. wegen rechtswidriger Datenlöschung, für denkbar.

Steht ein Auto im absoluten Halteverbot, darf es nach einer neuen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Az: 3 C 5.13) in der Regel auch sofort abgeschleppt werden.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall war ein Reisebus einfach auf einem Taxenstand abgestellt worden. Als der Busfahrer nach wenigen Minuten zurückkam, war auch schon der Abschleppdienst eingetroffen. Das Busunternehmen wollte wegen der nur kurzfristigen Übertretung die angefallenen Kosten nicht tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht kannte hier aber kein Pardon.
Es widerspricht nach der Auffassung des Gerichts im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeits-Grundsatz, wenn das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Denn der Verordnungsgeber, so das Gericht, misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge zeigt. Das Gericht räumt zwar ein, dass nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise abgewartet werden muss. Beispielsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Eine solche Ausnahme ließ das Gericht hier nicht gelten, obwohl der Busfahrer seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt hatte. Denn obwohl der städtische Bedienstete die Nummer entdeckt und versucht hatte telefonisch Kontakt mit dem Fahrer aufzunehmen, ging dieser nicht ans Telefon.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Eine Lebensmittelherstellerin und spätere Antragsgegnerin, hatte ihre Margarine u.a. mit folgenden Aussagen beworben: „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“. Der Text zum Sternchenhinweis lautete: „„*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von … mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette.“
Hieran sah die Antragstellerin, ein Wettbewerbsverein, ein unlauteres Wettbewerbsverhalten aufgrund Werbens mit einem Testergebnis ohne ordnungsgemäße Fundstellenangabe und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Das LG Hamburg verbot daraufhin der Antragsgegnerin, mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung in leicht und eindeutig nachprüfbarer Weise wiederzugeben bzw. ohne die näheren Umstände des Tests zu erläutern. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin, bestätigte das LG Hamburg mit Urteil die einstweilige Verfügung. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Antragsgegnerin blieb vor dem HansOLG erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Das HansOLG (Az. 5 U 278/11, Urt. v. 16.12.2013) geht davon aus, dass die vom BGH (Az. I ZR 151/89, Urt. v. 21.03.1991) entwickelten Grundsätze zur Testhinweiswerbung mit Tests der Stiftung Warentest auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind und die im Erläuterungstext gegebenen Informationen diesen Grundsätzen nicht genügen, weil darin keine ordnungsgemäße Fundstellenangabe gesehen werden könne. Entsprechend bejaht es ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3 Abs. 1, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.
Eine Übertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Testhinweiswerbung auf selbst veranlasste Verbraucherbefragung sei geboten, da der Eindruck vermittelt werde, dass die werblichen Angaben auf unabhängig durchgeführten Testreihen beruhten, sodass sich die Antragsgegnerin die Neutralität von Testergebnissen zueigenmache. Der Begriff „Testsieger“ suggeriere verifizierbare und neutral durchgeführte Testreihen ebenso wie die Wortwahl „Nr. 1“.
Hieran ändert nach dem HansOLG auch die Aussage „Nr. 1 im Geschmack“ und „Testsieger im Geschmack“ nichts, da Geschmackstests teilweise ebenfalls Teil unabhängiger Tests seien. Ebenso ergebe sich keine andere Bewertung daraus, dass ein Testsieger-Logo nicht verwendet worden sei. Es bleibe dennoch bei der Vorstellung des Verbrauchers vom Vorliegen eines unabhängigen Tests, zumal die Aussage „Nr. 1…“ in einer stilisierten Goldmünze präsentiert worden sei, was zu Assoziationen mit unabhängigen Leistungsprämierungen führe.
Schließlich könne sich keine andere Bewertung des Falls daraus ergeben, dass im Sternchenhinweis der Test als „im Auftrag von …“ gekennzeichnet wurde, da gerade auch in Verbindung mit dem Hinweis auf ein unabhängiges Marktforschungsinstitut nicht hinreichend dem Eindruck eines Tests durch eine unabhängige Einrichtung entgegengewirkt werde.
Im Übrigen weist das HansOLG noch darauf hin, dass selbst wenn keine Fundstellenangabe zu fordern sei, die Angaben im Erläuterungstext nicht ausreichend seien, um dem Verbraucher ausreichende Informationen über die näheren Umstände des durchgeführten Vergleichstests zu verschaffen.