Das OLG Dresden hatte darüber zu befinden, ob einem ehemaligen Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden Zugriff auf sein zuvor auch privat genutztes Email-Konto gewährt werden muss bzw. ob Schadensersatz zu leisten ist bei bereits erfolgter Löschung der Daten.
Das OLG Dresden (Az. 4 W 961/12) nahm an, dass eine vertragliche Nebenpflicht durch den Kurierdienst verletzt worden ist. „Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat“.
Darüber hinaus hält das OLG Dresden sogar einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, i. V. m. §§ 274 Abs. 1 Nr. 2, 303 a Strafgesetzbuch, StGB, u.a. wegen rechtswidriger Datenlöschung, für denkbar.