Häufig zeigen Verkehrsteilnehmer, die sich über die Fahrweise eines unbekannten Fahrers geärgert haben, bei der Polizei das Auto an. In der Regel wird außer dem Kennzeichen nur angegeben, dass es sich beim Fahrer wahrscheinlich um eine Frau/Mann mit dunklen/hellen Haaren handelte. Nicht selten wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, oder es kommt spätestens in der mündlichen Verhandlung zum Freispruch. Zum einen muss natürlich überhaupt ein Fahrer ermittelbar sein. Zum anderen findet die Hauptverhandlung erst mehrere Monate nach dem beobachteten Verkehrsverstoß statt. Oft können sich Zeugen nicht mehr richtig erinnern. Das Amtsgericht Ebersberg hat in einer neuen Entscheidung (Az. 1 Cs 53 Js 7172/13) nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen. Zwar hatte der Zeuge sogar das Nummernschild fotografiert. Die letzten Ziffern waren aber nicht einwandfrei zu erkennen. Der Zeuge räumte außerdem ein, er habe sich das Kennzeichen erst einige Zeit nach dem Schnappschuss notiert. Eine Verwechslung konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden.