Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall
Die Arbeitgeberin hatte in ihrem Betrieb ohne Beteiligung des Betriebsrats einen Laufzettel „Arbeitsmittel und Berechtigungen“ eingeführt. Auf diesem sollte vermerkt werden, welche Arbeitsmittel, Zugangs- und Zutrittsberechtigungen dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin war der Auffassung, er hätte an der Entscheidung über die Einführung dieser Laufzettel nach Az. 1 ABR 50/11) gab der Arbeitgeberin recht: Eine Beteiligung des Betriebsrats an der Einführung der Laufzettel war nicht notwendig. Der Betriebsrat sei zwar in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu beteiligen. Vorliegend sei es jedoch um eine Frage des Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer gegangen. Die Einführung der Laufzettel sei eine Maßnahme, mit der die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert würde und die daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehe. Das BAG stütze seine Entscheidung vor allem auf einen Fall, in dem es um vorformulierte, standardisierte Verschwiegenheitsvereinbarungen, die ein Unternehmen von seinen Mitarbeitern unterschreiben ließ, ging. Auch diese regelten das Arbeitsverhalten und nicht die Ordnung des Betriebs.

Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 11 U 14/13) bestätigte in einem Fall nach § 256 ZPO, dass der Beklagten dem Kläger gegenüber aus einer Abmahnung und dem dort aufgeführten Sachverhalt keine Ansprüche zustehen.
Dem Gericht fehlte es innerhalb der Abmahnung und auch im weiteren Verfahren an genügend Vortrag dazu, wer wann wem unter welchen Umständen die Rechte eingeräumt hat und wer wann mit wem vereinbart hat, dass die – angeblichen – Lizenzgeber entsprechende Lizenzverträge verwalten sollten. Gleichermaßen seien auch, so das Gericht, in der weiteren Lizenzkette Lücken festzustellen, da insbesondere die streitgegenständlichen Abbildungen nicht genau bezeichnet seien.

Anmerkung:
Durch die Einführung des § 97 a UrhG hat sich die Vortragslast des Berechtigten im Rahmen von Abmahnungen weiter erhöht, so dass das vorstehend besprochene Urteil nochmals aufzeigt, dass Abmahnungen ein problematisches Schwert sein können.

„Die Lehrerin fragt im Bio-Unterricht: 'Wer kann mir ein Beispiel für ein wirbelloses Tier nennen?' Peter meldet sich: 'Ein Wurm.' - 'Sehr gut. Weiß noch jemand eines? Diesmal meldet sich Alexander: 'Noch ein Wurm!' ”
Quelle: Zeitschrift „neue Woche”, Ausgabe 17,2014.

„Ein Vater erklärt seinem Sohn: 'Das Wichtigste in einer Ehe sind Aufrichtigkeit und Willensstärke' - 'Was bedeutet Aufrichtigkeit?' - 'Dass Du jedes Versprechen einhältst.'- 'Und was Willensstärke?' Vater: 'Deiner Frau niemals etwas zu versprechen'.”
Quelle: Freizeit Revue 17/2014.

So betitelt die neue Ausgabe - 19/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 18/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Nach dem Sabbat, am Sonntagmorgen, machten sich Maria aus Magdala und die andere Maria schon sehr früh auf den Weg, um nach dem Grab zu sehen. Plötzlich gab es einen starken Erdstoß, und ein Engel Gottes kam vom Himmel herab. Er trat an das Grab, rollte den Stein weg und setzte sich darauf. Er leuchtete wie ein Blitz, und sein Gewand war schneeweiß. Die Soldaten erschraken vor ihm so sehr, dass sie zitterten und wie tot dalagen.
Der Engel sagte zu den Frauen: 'Habt keine Angst. Ich weiß, ihr sucht Jesus, der ans Kreuz genagelt wurde. Er ist nicht hier, er ist auferstanden, so wie er selbst es vorausgesagt hat. Kommt her und seht die Stelle, wo er gelegen hat. Und jetzt geht schnell zu seinen Jüngern und sagt ihnen: 'Gott hat ihn vom Tod erweckt! Er geht Euch voraus nach Galiläa, dort werdet ihr ihn sehen.' ...”
Quelle: Das Evangelium nach Matthäus, 28, 1-10 (GN)

„Jetzt reicht es mir, ich werde ihm [meinem Chauffeur] kündigen! Er hat mich nun schon dreimal in Lebensgefahr gebracht.” - „Aber Chef”, versucht die Sekretärin zu beschwichtigen: „Seien Sie doch nicht so - Geben Sie ihm doch bitte noch eine Chance!”
Quelle: BILD 16. April 2014.

„Die Leute, die vorbeikamen, schüttelten höhnisch den Kopf und beschimpften Jesus. ... Von zwölf Uhr mittags bis um drei Uhr wurde es im ganzen Land dunkel. Gegen drei Uhr schrie Jesus laut auf: 'Eli, eli, lema sabachtani' - das heißt: Mein Gott, mein Gott, warum hast du mich verlassen? ... Die anderen riefen: 'Halt! Wir wollen doch sehen, ob Elija kommt und ihm hilft.' Aber Jesus schrie noch einmal laut auf und starb.”
Quelle: Das Evangelium nach Matthäus 27, 32-61 (GN)

Der Fall:
Zwei Radfahrer stießen zusammen, weil der behelmte Radfahrer - ohne zurückzuschauen - nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Der zweite Radfahrer (der keinen Helm trug) zog sich dabei erhebliche Kopfverletzungen zu. Der Unfallgegner weigerte sich aber Schmerzensgeld und Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, so argumentierte er, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können. Einem Abzug von 20 % stünde auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für Fahrradfahrer gibt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einem Rennrad mit ca. 25 bis 30 km/h gefahren sei, wodurch er als sportlich ambitionierter Fahrer zu betrachten sei. Er sei vergleichbar gewesen mit Skifahrern oder Reitern, die bei der Ausübung ihres Sports ebenfalls i. d. R. Helme trügen.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht (Az.: 14 U 113/13) hat dem verletzten Fahrradfahrer ohne Helm umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen seiner Kopfverletzung zugesprochen. Das Gericht bestätigte, dass eine Helmpflicht weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit bestehe.
Die Situation eines Radfahrers sei nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn dies seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben. Selbst auf einer Trainingsfahrt besteht nach der Ansicht des Gerichts keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei, wie im entschiedenen Fall, weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fährt.