Der Fall
Die Arbeitgeberin hatte in ihrem Betrieb ohne Beteiligung des Betriebsrats einen Laufzettel „Arbeitsmittel und Berechtigungen“ eingeführt. Auf diesem sollte vermerkt werden, welche Arbeitsmittel, Zugangs- und Zutrittsberechtigungen dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin war der Auffassung, er hätte an der Entscheidung über die Einführung dieser Laufzettel nach Az. 1 ABR 50/11) gab der Arbeitgeberin recht: Eine Beteiligung des Betriebsrats an der Einführung der Laufzettel war nicht notwendig. Der Betriebsrat sei zwar in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu beteiligen. Vorliegend sei es jedoch um eine Frage des Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer gegangen. Die Einführung der Laufzettel sei eine Maßnahme, mit der die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert würde und die daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehe. Das BAG stütze seine Entscheidung vor allem auf einen Fall, in dem es um vorformulierte, standardisierte Verschwiegenheitsvereinbarungen, die ein Unternehmen von seinen Mitarbeitern unterschreiben ließ, ging. Auch diese regelten das Arbeitsverhalten und nicht die Ordnung des Betriebs.