Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 11 U 14/13) bestätigte in einem Fall nach § 256 ZPO, dass der Beklagten dem Kläger gegenüber aus einer Abmahnung und dem dort aufgeführten Sachverhalt keine Ansprüche zustehen.
Dem Gericht fehlte es innerhalb der Abmahnung und auch im weiteren Verfahren an genügend Vortrag dazu, wer wann wem unter welchen Umständen die Rechte eingeräumt hat und wer wann mit wem vereinbart hat, dass die – angeblichen – Lizenzgeber entsprechende Lizenzverträge verwalten sollten. Gleichermaßen seien auch, so das Gericht, in der weiteren Lizenzkette Lücken festzustellen, da insbesondere die streitgegenständlichen Abbildungen nicht genau bezeichnet seien.

Anmerkung:
Durch die Einführung des § 97 a UrhG hat sich die Vortragslast des Berechtigten im Rahmen von Abmahnungen weiter erhöht, so dass das vorstehend besprochene Urteil nochmals aufzeigt, dass Abmahnungen ein problematisches Schwert sein können.