Der Fall:
Zwei Radfahrer stießen zusammen, weil der behelmte Radfahrer - ohne zurückzuschauen - nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Der zweite Radfahrer (der keinen Helm trug) zog sich dabei erhebliche Kopfverletzungen zu. Der Unfallgegner weigerte sich aber Schmerzensgeld und Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, so argumentierte er, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können. Einem Abzug von 20 % stünde auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für Fahrradfahrer gibt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einem Rennrad mit ca. 25 bis 30 km/h gefahren sei, wodurch er als sportlich ambitionierter Fahrer zu betrachten sei. Er sei vergleichbar gewesen mit Skifahrern oder Reitern, die bei der Ausübung ihres Sports ebenfalls i. d. R. Helme trügen.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht (Az.: 14 U 113/13) hat dem verletzten Fahrradfahrer ohne Helm umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen seiner Kopfverletzung zugesprochen. Das Gericht bestätigte, dass eine Helmpflicht weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit bestehe.
Die Situation eines Radfahrers sei nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn dies seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben. Selbst auf einer Trainingsfahrt besteht nach der Ansicht des Gerichts keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei, wie im entschiedenen Fall, weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fährt.