Der Sachverhalt
Eine Lebensmittelherstellerin und spätere Antragsgegnerin, hatte ihre Margarine u.a. mit folgenden Aussagen beworben: „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“. Der Text zum Sternchenhinweis lautete: „„*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von … mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette.“
Hieran sah die Antragstellerin, ein Wettbewerbsverein, ein unlauteres Wettbewerbsverhalten aufgrund Werbens mit einem Testergebnis ohne ordnungsgemäße Fundstellenangabe und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Das LG Hamburg verbot daraufhin der Antragsgegnerin, mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung in leicht und eindeutig nachprüfbarer Weise wiederzugeben bzw. ohne die näheren Umstände des Tests zu erläutern. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin, bestätigte das LG Hamburg mit Urteil die einstweilige Verfügung. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Antragsgegnerin blieb vor dem HansOLG erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Das HansOLG (Az. 5 U 278/11, Urt. v. 16.12.2013) geht davon aus, dass die vom BGH (Az. I ZR 151/89, Urt. v. 21.03.1991) entwickelten Grundsätze zur Testhinweiswerbung mit Tests der Stiftung Warentest auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind und die im Erläuterungstext gegebenen Informationen diesen Grundsätzen nicht genügen, weil darin keine ordnungsgemäße Fundstellenangabe gesehen werden könne. Entsprechend bejaht es ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3 Abs. 1, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.
Eine Übertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Testhinweiswerbung auf selbst veranlasste Verbraucherbefragung sei geboten, da der Eindruck vermittelt werde, dass die werblichen Angaben auf unabhängig durchgeführten Testreihen beruhten, sodass sich die Antragsgegnerin die Neutralität von Testergebnissen zueigenmache. Der Begriff „Testsieger“ suggeriere verifizierbare und neutral durchgeführte Testreihen ebenso wie die Wortwahl „Nr. 1“.
Hieran ändert nach dem HansOLG auch die Aussage „Nr. 1 im Geschmack“ und „Testsieger im Geschmack“ nichts, da Geschmackstests teilweise ebenfalls Teil unabhängiger Tests seien. Ebenso ergebe sich keine andere Bewertung daraus, dass ein Testsieger-Logo nicht verwendet worden sei. Es bleibe dennoch bei der Vorstellung des Verbrauchers vom Vorliegen eines unabhängigen Tests, zumal die Aussage „Nr. 1…“ in einer stilisierten Goldmünze präsentiert worden sei, was zu Assoziationen mit unabhängigen Leistungsprämierungen führe.
Schließlich könne sich keine andere Bewertung des Falls daraus ergeben, dass im Sternchenhinweis der Test als „im Auftrag von …“ gekennzeichnet wurde, da gerade auch in Verbindung mit dem Hinweis auf ein unabhängiges Marktforschungsinstitut nicht hinreichend dem Eindruck eines Tests durch eine unabhängige Einrichtung entgegengewirkt werde.
Im Übrigen weist das HansOLG noch darauf hin, dass selbst wenn keine Fundstellenangabe zu fordern sei, die Angaben im Erläuterungstext nicht ausreichend seien, um dem Verbraucher ausreichende Informationen über die näheren Umstände des durchgeführten Vergleichstests zu verschaffen.