Steht ein Auto im absoluten Halteverbot, darf es nach einer neuen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Az: 3 C 5.13) in der Regel auch sofort abgeschleppt werden.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall war ein Reisebus einfach auf einem Taxenstand abgestellt worden. Als der Busfahrer nach wenigen Minuten zurückkam, war auch schon der Abschleppdienst eingetroffen. Das Busunternehmen wollte wegen der nur kurzfristigen Übertretung die angefallenen Kosten nicht tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht kannte hier aber kein Pardon.
Es widerspricht nach der Auffassung des Gerichts im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeits-Grundsatz, wenn das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Denn der Verordnungsgeber, so das Gericht, misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge zeigt. Das Gericht räumt zwar ein, dass nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise abgewartet werden muss. Beispielsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Eine solche Ausnahme ließ das Gericht hier nicht gelten, obwohl der Busfahrer seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt hatte. Denn obwohl der städtische Bedienstete die Nummer entdeckt und versucht hatte telefonisch Kontakt mit dem Fahrer aufzunehmen, ging dieser nicht ans Telefon.