Das BPatG hat eine Entscheidung des DPMA bzgl. der Eintragungsfähigkeit der Marke (für Waren des Küchen- bzw. Kochbereich der Klassen 8, 11 und 21)
(Quelle: BPatG)
aufgehoben (Az.: 28 W (pat) 535/11). Das DPMA hatte noch angenommen, es fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG). Das DPMA argumentierte, dass die Wortbestandteile des Anmeldezeichens „Cuisine“ (= Küche, Kochkunst, Kochen) und „Noblesse“ (= noble Art; vornehme, elegante Erscheinung, Wirkung) mittlerweile in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen seien und aufgrund ihrer Dominanz im angemeldeten Zeichen dazu führten, dass der Verkehr darin keinen Herkunftshinweis sehe. Die einfache und werbeübliche Aufmachung der Wort-/Bildmarke sei nicht hinreichend, um eine Eintragungsfähigkeit zu erreichen.
Das BPatG stellte demgegenüber fest:
Anmerkung:
Die o.g. Entscheidung ist beachtenswert, da nunmehr anerkannt wird, dass Wort-/Bildmarken konkret untersucht werden müssen und daher grafische Elemente ausreichend sein können, um eine auch aus beschreibenden Worten bestehende Marke als eintragungsfähig erscheinen. Der Beschluss wird für sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen anzuwenden sein.
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