Das BPatG hat eine Entscheidung des DPMA bzgl. der Eintragungsfähigkeit der Marke (für Waren des Küchen- bzw. Kochbereich der Klassen 8, 11 und 21)


(Quelle: BPatG)

aufgehoben (Az.: 28 W (pat) 535/11). Das DPMA hatte noch angenommen, es fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG). Das DPMA argumentierte, dass die Wortbestandteile des Anmeldezeichens „Cuisine“ (= Küche, Kochkunst, Kochen) und „Noblesse“ (= noble Art; vornehme, elegante Erscheinung, Wirkung) mittlerweile in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen seien und aufgrund ihrer Dominanz im angemeldeten Zeichen dazu führten, dass der Verkehr darin keinen Herkunftshinweis sehe. Die einfache und werbeübliche Aufmachung der Wort-/Bildmarke sei nicht hinreichend, um eine Eintragungsfähigkeit zu erreichen.
Das BPatG stellte demgegenüber fest:

  • Zwar seien die Wortbestandteile beschreibend,
  • Jedoch würden diese „durch die schutzbegründende Komplexität der grafischen Ausgestaltung so weit überlagert, dass dem Zeichen in seiner Gesamtheit ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden könne“
  • Die vorliegende „bildliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens genüge noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Mindestanforderungen“.
  • „Der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die ganz konkrete Gesamtgestaltung zugrunde zu legen; nur sofern diese selbst ebenfalls als werbeüblich anzusehen ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Auch die Komplexität der Gestaltung ist ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur den beschreibenden Inhalt der Wortbestandteile wahrzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen.“

Anmerkung:
Die o.g. Entscheidung ist beachtenswert, da nunmehr anerkannt wird, dass Wort-/Bildmarken konkret untersucht werden müssen und daher grafische Elemente ausreichend sein können, um eine auch aus beschreibenden Worten bestehende Marke als eintragungsfähig erscheinen. Der Beschluss wird für sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen anzuwenden sein.