Wir hatten am 22.11.2013 über das von den Medienpark Verlagen (Offenburg) erstrittene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof berichtet, mit welchem die auf Unterlassung der Namensnennung gerichtete Klage einer Adoptiv-Tochter Jauchs abgewiesen wurde.
Mit einem weiteren Beschluss VI ZR 304/12 hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch die zwischenzeitlich eingereichte Gehörsrüge zurückgewiesen. Der nach Auffassung Jauchs nicht geklärte Umstand, ob er sich über die Adoption der Klägerin öffentlich geäußert hatte, war – so der BGH – nicht abwägungsrelevant. Ausreichend war vielmehr der unstreitige Umstand, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme (sc. „google“) problemlos recherchiert werden konnten.