Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-40/2013) entschied nun in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung, dass der Rechtmissbrauchseinwand auch im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren – trotz seines begrenzten Streitgegenstands – Beachtung finden muss: „Das Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben ist ein Rechtsprinzip, das grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung gilt … Entsprechend findet rechtsmissbräuchliches Verhalten auch im markenrechtlichen Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahren keinen Rechtsschutz.“ Das Gericht schloss sich der deutschen Auffassung (BGH GRUR 2000, S. 892 E. 4 Immunine/Imukin) an, dass dies „indes nur in Bezug auf rechtliche Argumente möglich, die im [Widerspruchs-] Verfahren zur Verfügung stehen“.
Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Nichtgebrauchseinrede widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich handle. Die Beschwerdegegnerin habe in einem vorangegangenen Verfahren den Gebrauch der Widerspruchsmarke (zu ihren Gunsten) „behauptet und belegt und bestreite im vorliegenden Verfahren deren Gebrauch wider besseres Wissen.“
Das Gericht stellte klar, dass der Rahmen des beschränkten Streitgegenstandes des Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahrens gesprengt werde, würde dies hier berücksichtigt und wies die Einrede des Rechtsmissbrauchs ab.