In einem für die Verlagsbranche recht spektakulären (Teil-)Urteil hat das LG München I (Az.: 21 O 7543/12) dem Onlinebuchhändler buch.de untersagt, mit Ausschnitten aus Buchrezensionen der F.A.Z. Bücher verschiedener Verlagshäuser zu bewerben.
Seit Jahrzehnten ist es gängige Praxis, dass Buchverlage für die Bewerbung ihrer Neuerscheinungen auch auf Ausschnitte aus Zeitungs- und Zeitschriftenrezensionen zurückgreifen. Oft finden sich diese kurzen Textausschnitte im Klappentext oder auf dem Buchrücken und werden den Buchhändlern grundsätzlich zur Bewerbung der Buchtitel kostenlos zur Verfügung gestellt.
Auf das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz, UrhG, können sich Buchverlage und –händler nach Auffassung des LG München I hierbei mangels Zitatzweck aber ebenso wenig berufen wie auf eine Branchenüblichkeit aufgrund jahrzehntelanger Übung. Vielmehr handelt es sich bei diesen Rezensionsauszügen, so das LG - um urheberrechtlich geschützte Werke. Nicht nur unterlägen Zeitungsartikel dem urheberrechtlichen Schutz, wie sich bereits aus der Norm des § 49 UrhG zeige. „Die Urheberrechtsfähigkeit sei auch bei bloßen Auszügen aus den betreffenden Artikeln anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter diesen Voraussetzungen kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerks urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind.“
Auch eine Erlaubnis zur Verwendung dieser Rezensionsausschnitte aus Gewohnheitsrecht lehnt das Gericht ab. Es fehle vorliegend bereits an einer tatsächlich erfolgten ausdrücklichen oder konkludenten Rechteeinräumung, für deren Umfangsbestimmung eine Branchenübung oder gewohnheitsrechtliche Handhabung eine Rolle spielen können.