Der BGH (Az.: V ZB 94/13) hatte über einen Wiedereinsetzungsantrag i.S.d. § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, zu entscheiden, da eine Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war. Der als Einzelanwalt tätige Prozessvertreter war vor und während des Fristablaufs unerwartet mit erheblichen Magen-Darm-Beschwerden erkrankt. Etwaige Vertretungsmaßnahmen wurden im Wiedereinsetzungsantrag nicht genannt.
Der BGH stellte erneut klar, dass der Anwalt für eine hinreichende Vertretung hätte sorgen müssen:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dagegen treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z. B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen.“

Anmerkung:
Der BGH legte dar, dass allerdings derjenige Anwalt, der Vertretungsmaßnahmen vorsorglich getroffen hat, jedoch so schwer erkrankt, dass er diese im konkreten Krankheitsfall nicht mehr einleiten kann, entschuldigt sein kann. Ferner stellte der BGH fest, dass der Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig ist.