Eine Internationale Spedition übernahm die gegen die Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten verhängten Bußgelder, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.
Der BFH (VI R 36/12) urteilte: Die Zahlung der verhängten Bußgelder ist zu versteuernder Arbeitslohn.
Die Voraussetzung für eine Beurteilung der Bußgeldzahlung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn ist, dass ein Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft besteht. Es handelt sich hingegen nicht um Arbeitslohn, sofern der jeweils verfolgte, betriebliche Zweck im Vordergrund steht und daneben kein Interesse des Arbeitnehmers an der Gewährung des Vorteils besteht. Aufgrund dieser Basis verwies der BFH auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts in erster Instanz.
Anmerkung:
Ebenso urteilte der BFH (VI R 47/06) bereits 2008 in einem Fall, in dem es um die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber für Verstöße gegen das Lebensmittelrecht ging. Das Urteil finden Sie hier in unserer Urteilsdatenbank.