Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam, wenn eine Regelung dazu fehlt, wer die Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen hat (Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.06.2013 – Az. 1 O 227/12).
Abgemahnt wurde (wie üblich und korrekt) mit der Formulierung „verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe in jedem Fall von X festzusetzen und ggf. vom Landgericht Y zu überprüfen ist,…“. Abgegeben wurde die Erklärung hingegen mit der Formulierung, „verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist...“
„Dumm“ nur, dass der Abmahnende die Erklärung in dieser Form annahm. Das Landgericht nahm an, der Unterlassungsvertrag sei wegen fehlender Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil unwirksam. Es sei, so das Gericht, weder ersichtlich, dass die Bestimmung der Höhe durch einen der Vertragspartner oder durch einen Dritten erfolgen soll. Die Überprüfung der Höhe durch das Gericht setze voraus, dass sie zuvor von jemandem bestimmt worden sei. Auch die gesetzliche Auslegungsregel des § 316 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, greife nicht, weil sie den Gesetzesmaterialien zufolge nur „im Zweifel“ greife, von einem Bestimmungsrecht des Gläubigers vorliegend aber gerade nicht ausgegangen werde könne.
Ergebnis: Trotz Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung wurde die Vertragsstrafenklage abgewiesen.