Der Fall
Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, beauftragte der Kläger seinen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beim Landgericht. Diesen Auftrag erteilte er immerhin noch rechtzeitig. Aber:
Er versäumte wegen einer plötzlichen Erkrankung, die Berufung auch zu begründen. Der beauftragte Anwalt dachte, er sei im Recht. Er beantragte, das Verfahren wieder in den vorigen Stand einzusetzen und nahm an, dieser Antrag werde selbstverständlich erfolgreich sein. Denn:
Schließlich verfüge er über keinerlei Büropersonal, sei zudem allein tätig und ernsthaft erkrankt gewesen. An der Fristversäumnis träfe ihn deshalb keinerlei Verschulden.
Dies sah der Bundesgerichtshof (Az.: V ZB 94/13) jedoch anders:
Ein Einzelanwalt müsse, so der BGH, ganz allgemein Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen werde, wenn der Anwalt unvorhergesehen ausfalle. Er müsse, so das Gericht, insbesondere seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall erteilen. Wer ohne Personal tätig sei, müsse, so der Bundesgerichtshof, eben zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Dies könne etwa die Beauftragung eines Vertreters sein, der beispielsweise einen Antrag auf Fristverlängerung stellen kann. Da der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall aber überhaupt keine Vorkehrungen getroffen hat, hat der BGH eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.