Das Landgericht Köln (Az.: 14 O 427/13) meinte in einem Urteil, dass ein Urhebervermerk bei jeder (Wieder-)Verwendung eines Fotos im Internet angebracht werden müsse, - auch dann, wenn durch einen Direkt-Link Kopien (ohne Artikel) unmittelbar abrufbar seien. Gem. § 13 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG steht es dem Urheber frei, ob und mit welchem Namen er mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will. Im vorliegenden Fall hatte der Urheber sein Werk auf der Internetseite P…. zur Verfügung gestellt und sein Copyright-Zeichen unter das Bild gesetzt, jedoch nicht in das Bild integriert, was bei der Verwendung dazu führte, dass das Copyright-Zeichen fehlte.
Der Urheber beanspruchte gegen einen Verwender seines Bildes bei einer per Direkt-Link abrufbaren Kopie wegen der fehlenden Urheberbenennung nach § 97 UrhG Unterlassung.
Das LG Köln gab dem Fotografen Recht. Die Benutzung der Fotografie sei unter Bezugnahme auf die P…..-AGB gestattet worden, nach denen ein Dritter in jedem Verwendungsfall den Urheber zu benennen habe. Die Tatsache, dass der Urheber bei der per Direktlink aufrufbaren Kopie nicht genannt werde, sei ein Verwendungsfall. Unerheblich sei, ob an anderer Stelle, bspw. unter dem zum Bild zugehörigen Artikel eine Urheberbenennung erfolgt.
Anmerkung:
Die vom Urteil vertretene Meinung hat zur Folge, dass bei jeder über das Internet abrufbaren Kopie eines Bildes im Bild selbst der Urhebervermerk angebracht sein muss, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dies ist aus Sicht des Urhebers (aber auch des Verwenders und des Lesers) allein schon aus ästhetischen Gründen nicht wünschenswert. Eine andere Praxis kennt eine solche strikte - wie wir meinen: lebensfremde - Übung nicht.
Hinweis vom 18.08.2014:
Laut Herrn Kollegen Plutte (hier) hat das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand mehr, da der Verfügungsantrag vor dem OLG Köln in der mündlichen Verhandlung vom Fotografen zurückgenommen wurde.