Der Fall:
Nachdem das Fahrzeug auf der querenden Vorfahrtsstraße einmal (versehentlich) geblinkt hatte, wollte der Unfallgegner nicht länger warten und fuhr in die Kreuzung ein. Nun stritten die Unfallgegner vor Gericht, wer wieviel vom Schaden des anderen bezahlen muss.
Das Urteil:
Das Landgericht Saarbrücken entschied (Az.: 13 S 34/13): Ein einmaliges Blinken des Vorfahrtberechtigten begründet keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich abbiegen wird. Hat der Vorfahrtsberechtigte entgegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, durch das Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen, weil er damit rechnen muss, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut, und will er dann von seiner angekündigten Fahrtrichtung Abstand nehmen, so ist er nach obergerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung einer Gefährdung grundsätzlich gehalten, unter genauer Beobachtung des wartepflichtigen Verkehrs besonders vorsichtig an die Einmündung heranzufahren und notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbeizuführen oder ganz anzuhalten. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile rechtfertigte im entschiedenen Fall dementsprechend eine Mithaftung auf der Beklagtenseite von 20 %; während die einfache Betriebsgefahr gegenüber einem einseitigen Vorfahrtsverstoß regelmäßig ganz zurücktritt. Gemäß § 249 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, muss der Falschblinker danach im umstrittenen Fall Reparaturkosten von 1.455,43 € in anteiliger Höhe von 291,09 € ersetzten.